Die Region Archangelsk ist für Reisende geöffnet.
Es ist möglich, die Region mit allen Verkehrsmitteln zu erreichen. Für den Zutritt zu den Flughäfen ist die Vorlage von Beförderungsdokumenten erforderlich (gilt nicht für Begleitpersonen von Minderjährigen und Personen mit eingeschränkter Mobilität).
Beim Einchecken in ein Hotel muss eine Impfbescheinigung vorgelegt werden.
An öffentlichen Orten, in Verkehrsmitteln, Taxis, Parkhäusern und Aufzügen ist das Tragen von Masken Pflicht. Es muss ein Sozialabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
Für Personen über 60 Jahre, Schwangere und chronisch Kranke wurde eine Isolationsregelung eingeführt. Die Einschränkung gilt nicht, wenn Sie eine COVID-19-Impfbescheinigung besitzen.
Kulturelle Veranstaltungen sind verboten (gilt nicht für offizielle Veranstaltungen der öffentlichen Hand). Ausflüge im Freien sind für Einzelpersonen oder Gruppen von nicht mehr als 12 Personen und für nicht mehr als 20 Personen zulässig, wenn für den Ausflugsdienst spezielle Funkgeräte vorhanden sind.
Im Betrieb:
- Hotels;
- Restaurants und Cafés;
- Theater, Kinos und Konzertsäle (jeweils höchstens 50 % der Gesamtkapazität); - Schönheitssalons
- Einkaufszentren; - Thermometer, Minderjährige müssen von einem Erwachsenen oder einem anderen Erziehungsberechtigten begleitet werden;
- Geschäfte;
- Museen und Ausstellungsräume (nach Vereinbarung).
Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ist nur mit einer Impfbescheinigung möglich. Die Impfbescheinigung kann durch eine Bescheinigung über die Impfung gegen das Coronavirus ersetzt werden (diese ist ebenfalls auf der Website der staatlichen Stellen zu finden) oder durch einen negativen PCR-Test, der frühestens 48 Stunden vor der Vorstellung durchgeführt wurde. Sie können auch eine Originalbescheinigung über die Kontraindikationen für eine Schutzimpfung vorlegen, die auf der Grundlage einer Sitzung eines medizinischen Ausschusses ausgestellt wurde.
Das Covid-Zertifikat müssen in den folgenden Einrichtungen vorgelegt werden:
- Einzelhandelseinrichtungen (mit Ausnahme von Apotheken, Geschäften mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs, bei denen der Anteil dieser Waren am Sortiment mindestens 50 % betragen sollte)
- Öffentliche Verpflegungseinrichtungen;
- Kulturelle Einrichtungen: Theater, Philharmonien, Museen, Kulturhäuser;
- Kinos und Kinosäle;
- Fitnesszentren und andere Sporthallen;
- Schwimmbäder;
- Hotels und Beherbergungsbetriebe mit Hoteldienstleistungen
- Tierkliniken (mit Ausnahme der Not- und Notfallversorgung);
- Schönheitssalons, Friseursalons, Kosmetiksalons, Wellness- und Massagesalons, Solarien und Saunas;
- Buchmacherbüros, Wettbüros und Wettannahmestellen, Pfandhäuser und Mikrofinanzinstitute.
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